Recht: Richtig Studiomitgliedschaften kündigen | Body-Xtreme 

Mittwoch, 28 02 2007

Recht: Richtig Studiomitgliedschaften kündigen

Rechte und Pflichten aus Studiomitgliedsverträgen ( Teil1 )

Fitnessverträge sehen oft eine bestimmte Laufzeit vor. Will man kündigen, muss man spätestens drei Monate vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Vertragsdauer den Vertrag kündigen. Eine Vertragsbedingung, in der diese Frist erweitert wird, beispielsweise auf sechs Monate, ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die stillschweigende Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr[1].

Die Vertragslaufzeit kann längstens auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt werden[1].

Wenn man den Vertrag kündigen will, gilt es einige Dinge zu beachten. So ist darauf zu achten, dass eine Kündigung per Fax oder per E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht gerecht wird. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich schriftlich zu kündigen und sich die Kündigung vom anderen Vertragsteil schriftlich bestätigen zu lassen. Ebenfalls ist es möglich, durch eingeschriebenen Brief ( Einschreiben mit Rückschein ) zu kündigen.

Oft passiert es auch, dass man aus nicht vorhersehbaren Gründen seinen Wohnsitz verlegen muss. Die Frage die dann auftaucht: Besteht ein Sonderkündigungsrecht? In den AGB?s findet sich aus diesem Grunde häufig die Bestimmung, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde. Eine solche Regelung ist gemäß der geltenden Rechtsprechung unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Diesbezüglich sind jedoch auch hier die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Wenn jemand in der gleichen Stadt umzieht und ohne weitere Probleme sein Studio erreichen kann, dürfte ein Sonderkündigungsrecht nicht in Betracht kommen. Beim Umzug in eine andere Stadt, der zu einer Entfernung geführt, die es dem Mitglied nicht zumutbar macht, das Studio weiter zu besuchen, besteht dagegen ein Sonderkündigungsrecht.

Ein weiterer Fall, der eintreten kann: Man verletzt sich und kann zeitweise nicht trainieren oder darf aufgrund einer Verletzung sogar auf nicht vorhersehbarer Zeit kein Training durchführen. Auch in einem solchen Fall steht dem Mitglied ein Kündigungsrecht zu, auch wenn dies in den AGBs ausgeschlossen sein sollte.

Das Mitglied muss hierfür jedoch nicht gänzlich sportunfähig sein. Im Regelfall ist eine Kündigung vielmehr schon dann möglich, wenn ein aus Sicht des Mitglieds wichtiger Teil der Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

[1] vergl. ? 309 Ziff. 9b BGB n.F.


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