Fitnessverträge sehen oft eine bestimmte Laufzeit vor. Will man kündigen, muss man spätestens drei Monate vor Ablauf der vertraglich vereinbarten
Vertragsdauer den Vertrag kündigen.
Eine Vertragsbedingung, in der diese Frist erweitert wird, beispielsweise auf sechs
Monate, ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die stillschweigende Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr[1].
Die Vertragslaufzeit kann längstens auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt werden[1].
Wenn man den Vertrag kündigen will, gilt es einige Dinge zu beachten.
So ist darauf zu achten, dass eine Kündigung per Fax oder per
E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht gerecht wird. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich schriftlich zu kündigen und sich
die Kündigung vom anderen Vertragsteil schriftlich bestätigen zu lassen. Ebenfalls ist es
möglich, durch eingeschriebenen Brief ( Einschreiben mit Rückschein ) zu kündigen.
Oft passiert es auch, dass man aus nicht vorhersehbaren Gründen seinen Wohnsitz verlegen
muss. Die Frage die dann auftaucht: Besteht ein Sonderkündigungsrecht? In den AGB?s findet sich aus diesem
Grunde häufig die Bestimmung, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein
Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde. Eine solche Regelung ist gemäß der
geltenden Rechtsprechung unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt.
Diesbezüglich sind jedoch auch hier die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Wenn
jemand in der gleichen Stadt umzieht und ohne weitere Probleme sein Studio erreichen
kann, dürfte ein Sonderkündigungsrecht nicht in Betracht kommen. Beim Umzug in eine
andere Stadt, der zu einer Entfernung geführt, die es dem Mitglied nicht zumutbar macht,
das Studio weiter zu besuchen, besteht dagegen ein Sonderkündigungsrecht.
Ein weiterer Fall, der eintreten kann: Man verletzt sich und kann zeitweise
nicht trainieren oder darf aufgrund einer Verletzung sogar auf nicht vorhersehbarer Zeit
kein Training durchführen. Auch in einem solchen Fall steht dem Mitglied ein
Kündigungsrecht zu, auch wenn dies in den AGBs ausgeschlossen
sein sollte.
Das Mitglied muss hierfür jedoch nicht gänzlich sportunfähig sein. Im Regelfall ist eine
Kündigung vielmehr schon dann möglich, wenn ein aus Sicht des Mitglieds wichtiger
Teil der Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
[1] vergl. ? 309 Ziff. 9b BGB n.F.
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